Überlassen von Schusswaffen an Berechtigte
In aller Kürze hier das Wichtigste zum Thema Waffenweitergabe an Berechtigte.
Alle folgenden Angaben sind als Richtschnur zu sehen und sind nicht rechtsverbindlich!
Grundsätzlich ist es ratsam, das Überlassen einer Waffe IMMER zu protokollieren.
Ein entsprechendes Formular (des LJV) findet sich im Downloadbereich.
Doppelt ausgefüllt kommt eines in den „heimatlichen“ Waffenschrank aus dem die Waffe entliehen wird um den Verbleib zu dokumentieren.
Die zweite Ausführung ist -vergleichbar mit der WBK- mit der Waffe mit zu führen und im Falle einer Kontrolle als Legitimation des berechtigten Führens vor zu zeigen.
Der Perso ist natürlich ebenfalls mit zu führen.
Maximaler Ausleihzeitraum beträgt 1 Monat.
Sind Überlasser und Empfänger beide volljährig und im Besitz eines Jagdscheins, so ist der Verleih einer Langwaffe samt Munition problemlos.
Doch wäre das Leben nur halb so schön ohne Probleme, und das deutsche Recht nichts ohne Sonderfälle.
Die folgenden Fallbeispiele bringen hoffentlich Erleuchtung in die Problemfelder.
Überlassen einer Kurzwaffe:
Nur möglich wenn Verleiher und Empfänger beide im Besitz einer gültigen WBK sind und der Empfänger bereits zumindest eine Langwaffe eingetragen hat.
Überlassen einer Langwaffe an U18 Jährigen mit Jugendjagdschein:
Die Ausübung der Jagd (und damit auch das Führen einer Waffe) ist dem U18 Jäger nur in Begleitung eines Elternteils oder einer von den Erziehungsberechtigten SCHRIFTLICH beauftragten Aufsichtsperson gestattet. (Aufsicht muss jagdlich erfahren sein)
Eine Langwaffe darf nur für die direkte Jagdausübung/Schießtraining überlassen werden. Die sonst geltende Monatsfrist ist hier unzulässig.
Darüber hinaus ist die Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze (auch als Durchgehschütze) untersagt.